In einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung geschieht mehr als nur Arbeiten. Menschen mit Behinderung haben nach § 58 Abs. 2 Nr.2 und § 219 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 5 Abs.3 WVO den Anspruch auf arbeitsbegleitende Maßnahmen während ihrer Arbeitszeit. Diese Maßnahmen dienen der Erhaltung, Verbesserung und Gewinnung ihrer Fähigkeiten wie auch der Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit.
Bei Leben inklusiv e.V. haben Personen aus den Werkstätten, Förder- und Betreuungsbereichen und des Berufsbildungsbereiches die Möglichkeit sich halbjährlich eine arbeitsbegleitende Maßnahme und eine Qualifizierungsmaßnahme zu entscheiden. Der Umfang der Maßnahme entspricht eine Stunde pro Woche. Des Weiteren stehen unseren beschäftigten Personen mit Behinderung nach Bedarf Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung.
