Satzung2024-04-08T17:08:38+02:00

 Satzung des Vereins Leben inklusiv e.V. 

  1.  NAME, SITZ, VERBANDSMITGLIEDSCHAFT
  2.  AUFGABE UND ZWECK
  3.  GEMEINNÜTZIGKEIT
  4.  MITTEL DES VEREINS
  5.  MITGLIEDSCHAFT
  6.  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
  7.  MITGLIEDSBEITRÄGE
  8.  ORGANE DES VEREINS
  9.  MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  10.  VERWALTUNGSRAT
  11.  VORSTAND
  12.  EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  13.  BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  14.  AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  15.  GESCHÄFTSJAHR
  16.  AUFLÖSUNG
  17.  INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSREGELUNGEN BIS ZUR EINTRAGUNG DIESER NEUEN SATZUNG IN DAS VEREINREGISTER SOWIE REGELUNGEN FÜR DEN ERSTEN VERWALTUNGSRAT

§ 1 NAME, SITZ, VERBANDSMITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein führt den Namen „Leben inklusiv e.V.“
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Oberboihingen, Stattmannstr. 31.
  4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.

§ 2 AUFGABE UND ZWECK

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung und/oder Menschen mit psychischen Erkrankungen bedeuten. Dies gilt insbesondere für o Wohnstätten für Menschen mit Behinderung o Hilfen für Menschen mit Behinderung o Werkstätten für Menschen mit Behinderung o
  2. Ein Rechtsanspruch auf die vom Verein angebotenen Förderungsmaßnahmen besteht nicht.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITTEL DES VEREINS

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein Mittel durch
  2. Zuwendungen, insbesondere solche der öffentlichen Hand
  3. Mitgliederbeiträge
  4. Geld- und Sachspenden.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Mitglieder des Vorstandes und des Veraltungsrates erwerben die Mitgliedschaft im Verein durch ihre Wahl kraft Amtes.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Verletzt ein Mitglied in grob schuldhafter Weise die Interessen des Vereins, so kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang einzulegen. Der Vorstand legt den Einspruch in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates zur Entscheidung vor.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  2. Mitglieder kraft Amtes sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Zahlungszeitraum für die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist das zweite Quartal des laufenden Kalenderjahres. Die Zahlung erfolgt aus Kostengründen grundsätzlich per Lastschrift. Nur in Ausnahmefällen soll das Mitglied seinen Beitrag per Überweisung entrichten. In diesem Falle ist der Mitgliedsbeitrag bis spätestens 30.06. des laufenden Jahres unaufgefordert und kostenfrei auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Die Nichteinhaltung dieses Termins löst das Mahnverfahren gem. § 6, Absatz 3 der Satzung aus.

§ 8 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Verwaltungsrat
    3. der Vorstand

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige und anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates
    2. Die Wahl des/der Ehrenvorsitzenden
    3. Die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes des Verwaltungsrates sowie der Stellungnahme des Verwaltungsrates zum Lagebericht des Vorstands.
    4. Die Entlastung des Verwaltungsrates.
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,
    6. Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

§ 10 VERWALTUNGSRAT

  1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus 3 – 5 Personen, die weder haupt- noch nebenberuflich beim Verein angestellt sind und das 75. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl nicht überschritten haben. Die Mitglieder des Vorstands nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
  2. Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt für fünf Jahre. Beim Ausscheiden eines Mitglieds vor Ablauf der Wahlzeit ist eine Neuwahl vorzunehmen. Zur Gewährleistung der Kontinuität ist die Überschneidung der Amtszeiten erwünscht. Mandatsträger (Bürgermeister*innen, Räte, Abgeordnete) sind auf bis zu 49% der Sitze begrenzt. Damit sollen Interessenkollisionen vermieden werden.
  3. Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates wird im Innenverhältnis – soweit gesetzlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  4. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können einen angemessenen pauschalen Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Die Zahlungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungskraft des Vereins stehen und sollen sich an den Regelungen für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen im Verein orientieren.
  5. Der Verwaltungsrat berät und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über neue Aufgaben und über die Bildung von Schwerpunkten der Vereinsarbeit unter Beachtung der Empfehlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Seine Rechte und Pflichten beziehen sich insbesondere auf:
    • Die Wahl des / der Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des/der Stellvertreter*in
    • Den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat
    • Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder
    • Der Vertretung des Vereins – durch den Vorsitzenden – bei Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftlichen Handlungen mit den Mitgliedern des Vorstands nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats
    • Die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis an einen oder mehrere Vorstandsmitglieder
    • Den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    • Die Genehmigung zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte des Vorstands
    • Die Beratung, Unterstützung und Überwachung des Vorstands
    • Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    • Die Beratung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands sowie die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
    • Die Entscheidung über Art und Umfang der jährlichen Rechnungsprüfung und die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung des Vorstands (§ 53 HGrG) und die Wahl des Wirtschaftsprüfers
    • Die Beratung über den Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses einschl. Ergebnisverwendung
    • Die Entlastung des Vorstandes
    • Die Beschlussfassung über weitere Rechtsgeschäfte, für die der Verwaltungsrat einen Genehmigungsvorbehalt beschlossen hat
  1. Die Einberufung des Verwaltungsrates erfolgt durch schriftliche Einladung des / der Vorsitzenden. Er / sie leitet die Sitzung. Die Einladung erfolgt jeweils eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung und mit für die Beratung erforderlichen Unterlagen. Bei Verhinderung des / der Vorsitzenden tritt an dessen Stelle sein / seine Stellvertreter*in.
  2. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf mindestens jedoch viermal p.A. zusammen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern ist dieser ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  3. Der/die Vorsitzende kann, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht widerspricht, Sachverständige, Mitarbeiter*innen oder Vertreter*innen des Betriebsrates sowie eine*n Protokollführer*in zulassen. Gäste haben kein Antragsrecht.
  4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Sitzung ist auch ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Über die Sitzungen insbesondere über dessen Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Dies ist in der folgenden Sitzung zu genehmigen und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. In besonderen Fällen kann die Beschlussfassung schriftlich im Umlauf erfolgen, Widerspricht ein Mitglied innerhalb der gesetzten Frist des Umlaufverfahrens muss eine Sitzung einberufen werden.
  7. Weitere Einzelheiten zur Arbeitsweise sind in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 VORSTAND

  1. Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern. Diese sind gleichberechtigt.
  2. Der Verein wird, soweit keine Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt ist, von beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands wird im Innenverhältnis soweit gesetzlich zulässig auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
  4. Der Vorstand ist hauptberuflich tätig und erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt. Über die Höhe des Entgeltes entscheidet der Verwaltungsrat.
  5. Der Vorstand führt den Verein. Er hat das Recht und die Pflicht das zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen. Er ist Arbeitgeber und Vorgesetzter der Beschäftigten des Vereins.
    1. Ihm obliegen insbesondere:
      • Vertretung des Vereins nach außen und die Wahrnehmung seiner Interessen
      • Erlass einer Organisationsordnung für die Geschäftsstelle und die Einrichtungen
      • Führung der laufen Geschäfte gemäß einer Geschäftsordnung
      • Verantwortung für das Berichtswesen
      • Erstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht
      • Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung sowie die Umsetzung von den Beschlüssen
      • Unterbreitung von Vorschlägen zur Aufnahme oder Einstellung wichtiger Geschäftszweige oder zur Gründung und Auflassung von sozialen Einrichtungen
      • Vorbereitung zum Kauf / Verkauf von Immobilien
      • Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in den Beteiligungsgesellschaften und die Vertretung der Gesellschafterinteressen einschl. der Verantwortung für die Anstellung / Entlassung von Geschäftsführer*innen
      • Vertretung des Vereins im Paritätischen
      • Verwaltung des Mitgliederwesens
    1. Bei den folgenden Rechtsgeschäften unterliegt der Vorstand im Innenverhältnis dem Zustimmungsvorbehalt des Verwaltungsrates:
      • Der Aufnahme und Einrichtung wichtiger Geschäftszweige
      • Dem Erwerb, der Veräußerung und der Abtretung von Gesellschaftsanteilen
      • Dem Abschluss von Gesellschaftsverträgen und dem Eingehen von Beteiligungsverhältnissen jeder Art sowie deren Änderung von eigenen Rechtsträgern (gGmbH) oder Gesellschaften an den der Verein mehrheitlich beteiligt ist.
      • Der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer*innen und Prokurist*innen bei Rechtsträgern, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist
      • Dem Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit dies nicht bereits in der Wirtschaftsplanung vorgesehen ist
      • Der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für den Verein begründet werden
      • Der Erteilung von Prokuren, Handlungsvollmachten oder beschränkten Vollmachten

        6. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 12 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Brief oder Mail) unter Angabe der Tagesordnung in der Regel als Präsenzversammlung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich (per Brief oder Mail) bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Hat ein Mitglied neben einer Post- auch eine Mailadresse angegeben, kann das Einladungsschreiben an dieses nach Wahl der / des Vorsitzenden des Verwaltungsrates alleine an diese Mailadresse gesandt werden.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Verwaltungsrat schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, beschließt die Versammlung.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt werden.

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim geführt werden, wenn dies von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; die Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder des Vereins, die zugleich haupt- oder nebenberufliche Beschäftigte des Vereins sind, haben – soweit der Abstimmungsgegenstand diese Person im Einzelfall selbst als Beschäftigte des Vereins oder die Beschäftigten des Vereins insgesamt betrifft – kein Stimmrecht.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung kann, unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes, insbesondere unter Beachtung des § 3 Nr. 26a EStG, eine angemessene Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates festlegen.

§ 14 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Verwaltungsrates einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Verwaltungsrat beantragen.

§ 15 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 16 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband und an den Landesverband der Lebenshilfe Baden-Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 17 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSREGELUNGEN BIS ZUR EINTRAGUNG DIESER NEUEN SATZUNG IN DAS VEREINREGISTER SOWIEREGELUNGEN FÜR DEN ERSTEN VERWALTUNGSRAT

  1. Diese Neufassung der Vereinssatzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Bis dahin gilt die bislang geltende, in das Vereinsregister eingetragene Satzung.
  2. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der neuen Satzungsfassung in das Vereinsregister bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Sie scheiden gleichzeitig mit Eintragung der neuen Satzungsfassung in das Vereinsregister automatisch aus ihrem Vorstandsamt aus.
  3. Abweichend von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Hälfte der Mitglieder des ersten Verwaltungsrates einmalig lediglich für eine Amtszeit von 3 Jahren statt 5 Jahren gewählt. Die übrigen Mitglieder des ersten Verwaltungsrates werden für die volle ordentliche Amtszeit von 5 Jahren gewählt, um dadurch eine zeitlich versetzten Ämterlaufzeit der Verwaltungsratsmitglieder zu erreichen.
  4. Der erste Verwaltungsrat kommt zu seiner ersten, konstituierenden Sitzung, bei der er seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende wählt und den ersten neuen Vorstand bestellt, so zeitnah wie möglich nach Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister zusammen, ohne dass es dazu einer förmlichen Einberufung bedarf. Diese konstituierende Sitzung des ersten Verwaltungsrates findet vielmehr zeitlich und örtlich im Einvernehmen seiner Mitglieder statt, die hierfür auch gemeinsam eine Tagesordnung aufstellen und beschließen.
  5. Für die Übergangszeit bis zur Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister wird für das Innenverhältnis des Vereins Folgendes geregelt, was im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 07.07.2022 sofort in Kraft tritt:
    1. Die Mitgliederversammlung kann bereits vor Inkrafttreten der neuen Satzungsfassung durch Eintragung in das Vereinsregister die von ihr zu bestellenden Mitglieder des neugeschaffenen Verwaltungsrates wählen. Sie wendet hierfür die diesbezüglichen Regelungen der neuen Satzungsfassung an.
    2. Deren Bestellung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung der neuen Satzungsfassung in das Vereinsregister in Kraft. Zugleich beginnt deren jeweilige Amtszeit.

gez.
Helmut Klenk
Vorsitzender des Vorstandes

gez.
Günter Schempp
stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes

gez.
Jutta Riempp
Mitglied des Vorstandes


Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11. Juni 1996.  Eingetragen in das VR  Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 02. Oktober 1996.

Änderung des § 7, Absatz 1 und 3, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 25.06.2002.  Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 15.10.2002.

Die Mitgliederversammlung vom 04.07.2006 hat die Änderung der Satzung in §§ 1 (Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft), 2(Aufgabe und Zweck), 7 (Mitgliedsbeiträge) und 15 (Beirat) beschlossen. Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 03.11.2006.

Die Mitgliederversammlung vom 12.07.2007 und vom 19.03.2008 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Gemeinnützigkeit) und § 13 (Vorstand) beschlossen. Eingetragen in das VR-Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 03.04.2008.

Die Mitgliederversammlung vom 21.09.2009 hat die Änderung der Satzung § 12 (Vergütung für Mitglieder des Vorstandes) und § 13 (Vergütung für Mitglieder des Vorstandes) beschlossen. Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 08.10.2009.

Die Mitgliederversammlung vom 06.07.2011 hat die Änderung der Satzung § 19 (Auflösung) beschlossen. Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 11.04.2012.

Die Mitgliederversammlung vom 03.07.2012 hat die Änderung (Neufassung) der Satzung beschlossen. Eingetragen in das VR Nr. 181, Amtsgericht Nürtingen, am 29.01.2013.

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