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Leben inklusiv e.V. ist eine moderne Einrichtung der Behindertenhilfe im Landkreis Esslingen mit vielfältigen personenzentrierten Angeboten. Zurzeit betreuen wir ca. 235 Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.
Wir verstehen unsere Arbeit als Dienstleistung für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen.
Dabei sind wir ständig bemüht unsere Angebote den wachsenden und wechselnden Bedürfnissen der betreuten Menschen anzupassen. Ein breites Spektrum an Therapie,- Arbeits- und Wohnangeboten ist die Folge. Auch der Freizeitbereich hat eine starke Ausweitung erfahren, denn auch Menschen mit Behinderung wollen ihre Erholung individuell gestalten- ohne Bevormundung, und ganz im Sinne des Inklusionsgedankens, der in der UN – Behindertenrechtskonvention verankert ist und zu dem sich auch unser Staat feierlich verpflichtet hat.
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen haben. Diese Homepage bietet Ihnen eine einfache Möglichkeit der Kontaktaufnahme.
Severine Hausmann Philipp Herrmann
Vorständin Vorstand
Leben inklusiv e.V. ist ein gemeinnütziger Verein.
Die Arbeit der Vereinsorgane vollzieht sich auf der Basis einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung. Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Kalenderjahr tagt, ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins.
Der Verein wird von einem hauptamtlichen Vorstand geleitet. Dieser besteht aus zwei gleichberechtigten Vorständen, die den Verein nach außen vertreten und seine Interessen wahrnehmen.
Der Verwaltungsrat berät und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, über neue Aufgaben und über die Bildung von Schwerpunkten der Vereinsarbeit unter Beachtung der Empfehlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus 3 – 5 Personen, die weder haupt- noch nebenberuflich beim Verein angestellt sind. Aktuell besteht der Verwaltungsrat aus Frau Jutta Riempp (Stv. Vorsitzende), Herrn Christoph Forster, Herrn Günter Schempp (Vorsitzender), Frau Annette Bürkner und Herrn Pfr. Dr. Ulrich Dreesman.
Der Werkstattrat ist das zentrale Mitwirkungsgremium und Interessenvertretung für die Beschäftigten in unseren Arbeitsangeboten innerhalb der WfbM.
Auszug aus der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung:
$ 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
(1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstattbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, vor allem, dass
a) die auf das besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen den Werkstattbeschäftigten und der Werkstatt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, insbesondere über Beschäftigungszeit einschließlich Teilzeitbeschäftigung sowie der Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Werkstattbeschäftigten, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen, Mutterschutz, Elternzeit, Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung,
b) die in dem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis aufgrund der Fürsorgepflicht geltenden Mitwirkungs- und Beschwerderechte und
c) die Werkstattverträge von der Werkstatt beachtet werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb der Werkstatt und den Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt zu beantragen;
3.Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Werkstatt auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Werkstattbeschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
Dabei hat er vor allem die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
(2) Werden in Absatz 1 Nr. 1 genannte Angelegenheiten zwischen der Werkstatt und einem oder einer Werkstattbeschäftigten erörtert, so nimmt auf dessen oder deren Wunsch ein Mitglied des Werkstattrats an der Erörterung teil. Es ist verpflichtet, über Inhalt und Gegenstand der Erörterung Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem oder der Werkstattbeschäftigten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(3) Der Werkstattrat berücksichtigt die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht
Der Heimbeirat ist das zentrale Mitwirkungsgremium und Interessenvertretung für die BewohnerInnen in unseren Wohnangeboten.
Auszug aus der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV)
$ 1 Allgemeines
(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Heime gewählt.
(…)
$ 29 Aufgaben des Heimbeirates
Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3. die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern,
4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken,
5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),
6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),
7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.
§ 30 Mitwirkung bei Entscheidungen
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,
2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
3. Änderung der Entgelte des Heims,
4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
5. Alltags- und Freizeitgestaltung,
6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
8. Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
10. umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,
11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.